BITV 2.0 - Barrierefreie Informationsverordnung
Standards der barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik
Wie sind Websites, Apps und andere digitale Inhalte barrierefrei zu gestalten? Die neue BITV 2.0 legt hierzu die Standards der barrierefreien Gestaltung fest.
1. Verweis auf Europäische Norm
2. Verweis auf Stand der Technik
3. Höchstes Maß an Barrierefreiheit für zentrale Funktionen
Welche Inhalte sollte ich in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache anbieten?
Anbieter von Webseiten sollten die Inhalte ihrer Webseite, die in Deutsche Gebärdensprache (DGS) übersetzt werden sollen, in einem Textdokument zusammenstellen. Für die Umsetzung der Texte können Sie uns mit der Erstellung bzw. Redaktion der Texte beauftragen. Der Ausgangstext wird dann für die Videoproduktion in Deutsche Gebärdensprache oder Internationale Gebärden übersetzt. Dies gilt auch für die Übersetzung in Leichte Sprache.
Was verlangt die BITV?
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 definiert unter § 4 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache, wie Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) bereitzustellen sind. Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
- Informationen zum Inhalt,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.
Alles Weitere ist in der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) geregelt.